Scheidungsberatung gem. § 95

Beratung vor einvernehmlicher Scheidung gem. § 95 Abs. 1a AußStrG



Seit 2013 müssen Eltern vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnissen ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten haben lassen. In dieser verpflichtenden Beratung sollen Eltern erfahren, wie es ihren Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen.


Auch ich bin in der Liste der anerkannten Berater*innen eingetragen und somit zur Durchführung der Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung berechtigt. Im Idealfall kommen beide Elternteile gemeinsam zu mir in die Praxis. Ist dies nicht gewünscht oder nicht möglich, besteht auch die Möglichkeit, die Beratung in Form eines Einzelgespräches zu absolvieren (beide Elternteile müssen bei Gericht jedoch eine Bestätigung über die Absolvierung der Beratung vorlegen).

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